3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache damit, dass es sich bei der inkriminierten Handlung um eine erstmalige Tätlichkeit des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin gehandelt habe und diese innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen Strafantrag eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie am 20. März 2023 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert habe.