3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2023: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, evtl. gutzuheissen. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: