3. 3.1. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9./15. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund des Vorfalles von häuslicher Gewalt am 28. Dezember 2022, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."