in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 28. Dezember 2022 rückte die Stadtpolizei Baden wegen einer Auseinandersetzung zwischen B. (fortan: Beschuldigter) und A. (fortan: Beschwerdeführerin) an deren gemeinsamen Wohnort in R. aus. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 9. Mai 2023 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 11. Mai 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.