{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-07-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-23_2023-07-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7664", "Checksum": "4e383446590db75c932ee3761e784242"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 27.07.2023 SBE.2023.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:08", "Checksum": "d18d44466bb7e6a2e0064a47beeee6bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 27.07.2023 SBE.2023.23\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.23\n(STA.2023.214)\nArt. 228\n\nEntscheid vom 27. Juli 2023\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch Rechtsanwältin Fedaije Sejdini,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nBeschuldigter B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden\ngegenstand vom 9. Mai 2023\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 28. Dezember 2022 rückte die Stadtpolizei Baden wegen einer\nAuseinandersetzung zwischen B. (fortan: Beschuldigter) und A. (fortan:\nBeschwerdeführerin) an deren gemeinsamen Wohnort in R. aus. Dem\nBeschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin tätlich\nangegriffen zu haben.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 9. Mai 2023 die\nNichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten.\n\nDie Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 11. Mai 2023 durch die\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin\nmit Eingabe vom 26. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte das\nFolgende:\n\n\"1.\nDie Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom\n9./15. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin\nanzuweisen, aufgrund des Vorfalles von häuslicher Gewalt am\n28. Dezember 2022, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).\"\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom\n29. Juni 2023:\n\n\"1.\nDie Beschwerde sei abzuweisen, evtl. gutzuheissen.\n\n2.\nUnter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n3.3.\nDer Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine\nBeschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die\nBeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist – wie nachfolgend\naufzuzeigen sein wird – als Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen\nzu keinen Bemerkungen Anlass geben und erfüllt sind, ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau\ngemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren\nVerfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn\ndiese – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand\nhat.\n\n3.\n3.1.\nDie Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der\nStrafsache damit, dass es sich bei der inkriminierten Handlung um eine\nerstmalige Tätlichkeit des Beschuldigten gegenüber der\nBeschwerdeführerin gehandelt habe und diese innert der gesetzlichen Frist\nvon drei Monaten keinen Strafantrag eingereicht habe.\n\nDie Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie am\n20. März 2023 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg,\nStrafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und sich als Privatklägerin\nkonstituiert habe.\n\n3.2.\nDem – mit Beschwerde eingereichten – Strafantragsformular ist zu\nentnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 wegen des\nVorfalls vom 28. Dezember 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten\nstellte und sich als Privatklägerin konstituierte, was durch die\nStaatsanwaltschaft Baden anerkannt wird (vgl. Beschwerdeantwort). Dass\nder Strafantrag bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg,\neingereicht wurde, ist vorliegend unbeachtlich, zumal eine Frist gemäss\nArt. 91 Abs. 4 StPO auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe\nspätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen\nschweizerischen Behörde eingeht (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler\n-4-\n\nKommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 31 StGB). Daraus\nergibt sich, dass der Strafantrag der Beschwerdeführerin innert der\ndreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB und somit rechtzeitig erfolgte.\n\n4.\nDie Beschwerde ist gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind die Kosten des\nvorliegenden Verfahrens auf die Obergerichtskasse zu nehmen (Art. 428\nAbs. 1 StPO).\n\nDer Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren eine\nParteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für\ndas Verfassen der Beschwerde (5 Seiten Begründung) erscheint ein\nAufwand von 3 Stunden gerechtfertigt, wobei der Stundenansatz auf\nFr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [einfacher Fall]) festzusetzen ist. Zuzüglich\nder Auslagen von praxisgemäss 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7%\nbeläuft sich die Entschädigung insgesamt auf Fr. 665.60.\n\nDer Vizepräsident entscheidet:\n\n1.\nIn Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der\nStaatsanwaltschaft Baden vom 9. Mai 2023 aufgehoben.\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse\ngenommen.\n\n3.\nDer Beschwerdeführerin wird durch die Obergerichtskasse eine\nEntschädigung von Fr. 665.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.\n\nZustellung an:\n[…]\n\n"}