Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.23 (STA.2023.214) Art. 228 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Fedaije Sejdini, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 28. Dezember 2022 rückte die Stadtpolizei Baden wegen einer Auseinandersetzung zwischen B. (fortan: Beschuldigter) und A. (fortan: Beschwerdeführerin) an deren gemeinsamen Wohnort in R. aus. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 9. Mai 2023 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 11. Mai 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9./15. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund des Vorfalles von häuslicher Gewalt am 28. Dezember 2022, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2023: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, evtl. gutzuheissen. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache damit, dass es sich bei der inkriminierten Handlung um eine erstmalige Tätlichkeit des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin gehandelt habe und diese innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen Strafantrag eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie am 20. März 2023 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert habe. 3.2. Dem – mit Beschwerde eingereichten – Strafantragsformular ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 wegen des Vorfalls vom 28. Dezember 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und sich als Privatklägerin konstituierte, was durch die Staatsanwaltschaft Baden anerkannt wird (vgl. Beschwerdeantwort). Dass der Strafantrag bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, eingereicht wurde, ist vorliegend unbeachtlich, zumal eine Frist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler -4- Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 31 StGB). Daraus ergibt sich, dass der Strafantrag der Beschwerdeführerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB und somit rechtzeitig erfolgte. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Obergerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerde (5 Seiten Begründung) erscheint ein Aufwand von 3 Stunden gerechtfertigt, wobei der Stundenansatz auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [einfacher Fall]) festzusetzen ist. Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% beläuft sich die Entschädigung insgesamt auf Fr. 665.60. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Mai 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird durch die Obergerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 665.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen -5- bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser