3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder innert der gesetzlichen Frist von Art. 354 Abs. 1 StPO noch innert der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angesetzten Nachfrist eine formgültige Einsprache eingereicht. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl ST.2022.7790 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022 nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO folgerichtig festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.