91 Abs. 1 und 2 StPO begann die Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache somit am 2. Februar 2023 zu laufen und endete am 6. Februar 2023. Der Beschwerdeführer hat die verbesserte, d.h. von ihm eigenhändig unterzeichnete Einsprache (VA act. 12) erst am 7. Februar 2023 der Schweizerischen Post übergeben (VA act. 13) und daher verspätet eingereicht. Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO (vgl. dazu CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 94 StPO) hat er nicht geltend gemacht.