Infolgedessen setzte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 eine Frist von fünf Tagen an zur Verbesserung, d.h. zur Einreichung einer mit seiner eigenhändigen Unterschrift (Originalunterschrift) versehenen Einsprache (VA act. 10). Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 1. Februar 2023 zugestellt (VA act. 11). Nach Massgabe von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO begann die Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache somit am 2. Februar 2023 zu laufen und endete am 6. Februar 2023.