Seine dagegen am 19. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eingereichte Einsprache war von ihm nicht unterzeichnet (VA act. 8). Sie erfüllte deshalb das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 2. Satz StPO) nicht und war somit formungültig. Infolgedessen setzte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 eine Frist von fünf Tagen an zur Verbesserung, d.h. zur Einreichung einer mit seiner eigenhändigen Unterschrift (Originalunterschrift) versehenen Einsprache (VA act. 10).