Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache schriftlich zu erheben. Wo das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, ist die Eingabe zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 110 Abs. 1 2. Satz StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift i.S.v. Art. 14 Abs. 1 OR gemeint (BGE 142 IV 299 E. 1.1; PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 und N. 9 zu Art. 110 StPO).