3. 3.1. Gegen den Strafbefehl kann insbesondere die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet nach Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht. Ist die Einsprache ungültig, tritt das erstinstanzliche Gericht auf sie nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl, d.h. dieser wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 356 StPO).