2.2. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Beschwerde vor, er habe zweimal Einsprache erhoben. Das erste Mal habe offenbar die nötige Unterschrift gefehlt; das zweite Einreichen derselben Stellungnahme mit Unterschrift sei nicht zur Kenntnis genommen worden mit der Begründung, die Frist sei nicht eingehalten worden. Bei offenkundig fehlerhaftem und ungerechtem Verhalten seitens der Behörden – wie in seinem Fall der Polizeibeamten – habe der Bürger die Pflicht, dagegen vorzugehen, was er mit seiner Einsprache getan habe. Das Gericht sollte im Interesse aller darauf eingehen.