2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO habe der Beschuldigte die Einsprache gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich zu erheben. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit der am 7. Februar 2023 der Post übergebenen, undatierten Einsprache nicht eingehalten, da die Frist am 6. Februar 2023 abgelaufen sei. Die Einsprache sei somit unbeachtlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Strafbefehl ST.2022.7790 sei daher in Rechtskraft erwachsen. -5-