Aufgrund der Überweisungsverfügung vom 15. Februar 2023 (VA act. 14 f.) musste der Beschwerdeführer mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen. Ob die angefochtene Verfügung deshalb bereits als am 20. April 2023 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) dem Beschwerdeführer zugestellt zu gelten hat (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), womit die Beschwerdefrist am 2. Mai 2023 abgelaufen und die am 19. Mai 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde folglich verspätet erhoben worden wäre (vgl. Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO sowie § 26