1.4. Die eingeschriebene Postsendung mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. April 2023 mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 20. April 2023 gemeldet und am 21. April 2023 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 23). Gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Couvert (VA act. 23) wurde die angefochtene Verfügung aufgrund eines Telefonats des Beschwerdeführers, dessen Inhalt nicht aktenkundig ist, dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 erneut zugesandt und am 9. Mai 2023 zugestellt (VA act. 24).