schaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache mangels Gültigkeit nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu Unrecht wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Fahren mit Fahrrad ohne Licht nachts auf unbeleuchteter Strasse) bestraft worden, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde.