1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. April 2023, mit welcher dieser die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl verneinte, mithin gegen einen Endentscheid. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.