1.3. Mit Überweisungsverfügung vom 15. Februar 2023 leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache an das Bezirksgericht Lenzburg weiter, mit dem Hinweis, dass die nicht formgerecht erhobene Einsprache nicht fristgerecht verbessert worden sei und im Übrigen der Strafbefehl als Anklageschrift gelte. 2. Mit Verfügung vom 6. April 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2022.7790 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei.