1.2. Gegen diesen ihm am 9. Januar 2023 polizeilich zugestellten Strafbefehl erhob A. mit (nicht unterzeichneter) Eingabe am 19. Januar 2023 (Eingang) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 setzte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau A. eine Frist von fünf Tagen an zur Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Einsprache. Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben wurde A. am 1. Februar 2023 zustellt. Am 7. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte A. eine mit seiner Unterschrift versehene Einsprache ein.