{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-21_2023-08-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7771", "Checksum": "3723f92a0203805ff108ee1cb2d29f56"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 02.08.2023 SBE.2023.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:02", "Checksum": "0f43a9658017fdb822bb2c0856f8250c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 02.08.2023 SBE.2023.21\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.21\n(ST.2023.30; STA.2022.7790)\nArt. 233\n\nEntscheid vom 2. August 2023\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom\ngegenstand 6. April 2023 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls ST.2022.7790\nder Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022\n\nim Strafverfahren gegen A._____ betreffend SVG-Widerhandlung\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl\nST.2022.7790 vom 23. November 2022 wegen einfacher Verletzung der\nVerkehrsregeln i.S.v. Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG i.V.m.\nArt. 90 Abs. 1 SVG (Fahren mit Fahrrad ohne Licht nachts auf unbeleuchteter Strasse), begangen am 24. Juli 2022, 22.25 Uhr, auf der Aarauerstrasse in Möriken-Wildegg, zu einer Busse von Fr. 60.00.\n\n1.2.\nGegen diesen ihm am 9. Januar 2023 polizeilich zugestellten Strafbefehl\nerhob A. mit (nicht unterzeichneter) Eingabe am 19. Januar 2023 (Eingang)\nbei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache.\n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2023 setzte die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau A. eine Frist von fünf Tagen an zur Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Einsprache. Die eingeschriebene Postsendung\nmit diesem Schreiben wurde A. am 1. Februar 2023 zustellt.\n\nAm 7. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte A. eine mit seiner Unterschrift\nversehene Einsprache ein.\n\n1.3.\nMit Überweisungsverfügung vom 15. Februar 2023 leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache an das Bezirksgericht Lenzburg\nweiter, mit dem Hinweis, dass die nicht formgerecht erhobene Einsprache\nnicht fristgerecht verbessert worden sei und im Übrigen der Strafbefehl als\nAnklageschrift gelte.\n\n2.\nMit Verfügung vom 6. April 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts\nLenzburg auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl\nST.2022.7790 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November\n2022 in Rechtskraft erwachsen sei.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 9. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Postaufgabe am 19. Mai 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, auf die Einsprache sei einzutreten und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Mit Schreiben vom\n20. Juni 2023 (Postaufgabe am 22. Juni 2023) reichte er die angefochtene\nVerfügung nach.\n-3-\n\n3.2.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erklärte mit Schreiben vom\n3. Juli 2023, er verzichte auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft\nLenzburg-Aarau um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der\nerstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen\nsind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des\nBezirksgerichts Lenzburg vom 6. April 2023, mit welcher dieser die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl verneinte, mithin gegen einen\nEndentscheid. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese – wie im\nvorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat\n(Art. 395 lit. a StPO).\n\n1.3.\nDer Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene\nVerfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die\nvorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der\nVorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw.\neine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands\nim Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON,\nDie Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011,\nRz. 390, 543).\n\nGegenstand der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg\nvom 6. April 2023 bildete einzig die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl ST.2022.7790 der Staatsanwalt-\n-4-\n\nschaft Lenzburg-Aarau vom 23. November 2022. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht\nauf die Einsprache mangels Gültigkeit nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu Unrecht wegen einfacher Verletzung\nder Verkehrsregeln i.S.v. Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG i.V.m.\nArt. 90 Abs. 1 SVG (Fahren mit Fahrrad ohne Licht nachts auf unbeleuchteter Strasse) bestraft worden, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden\nwurde.\n\n"}