weder gemäss Strafprozessordnung noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 231.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)