3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung bzw. sinngemäss eine amtliche Verteidigung (Beschwerde, Antrag 14 f.). -5-