2.2. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Vorliegend wurde die Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau am 14. Dezember 2022 eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am 22. Dezember 2022 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann somit am 23. Dezember 2022 zu laufen und endete am 3. Januar 2023 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 1 EG StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).