3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe am 21. Januar 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022. Er beantragte die Aufhebung und Nichtigerklärung der Vorladung vom 14. Dezember 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ex tunc gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Anträge. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: