SR 818.101.26) sowie mehrfachen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2), nachdem er als Reisender im öffentlichen Verkehr mehrfach die Maskentragpflicht verletzt haben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Maske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00.