{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-1_2023-03-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6946", "Checksum": "398237480ee1c33009eee006223dc7fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.03.2023 SBE.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:53", "Checksum": "df5ae16654bb42758f88ac5b45d89369", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.03.2023 SBE.2023.1\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.1\n(ST.2022.249)\nArt. 83\n\nEntscheid vom 13. März 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Meister\n\nBeschwerde- A._____\nführer […]\n\nBeschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\ngegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau\n\nAnfechtungs- Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom\ngegenstand 14. Dezember 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen\nLage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) sowie mehrfachen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2), nachdem er als Reisender im öffentlichen Verkehr mehrfach die Maskentragpflicht verletzt haben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine\nMaske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr.\n300.00 sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00.\n\n1.2.\nGegen diesen ihm am 3. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 (Posteingang am 16. Mai 2022; Angaben\ngemäss Überweisungsverfügung vom 17. Mai 2022) sinngemäss Einsprache.\n\n2.\n2.1.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies den Strafbefehl\nsamt Akten am 17. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung\ndes Hauptverfahrens.\n\n2.2.\n2.2.1.\nMit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts\nAarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn\nzur Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2022 vor.\n\n2.2.2.\nMit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022\nwurde das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der\nKontrolle abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer sich anlässlich\nder Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 geweigert hatte, den Anordnungen\ndes Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau Folge zu leisten und er nicht\nals beschuldigte Person, sondern lediglich als Zuschauer am Verfahren teilnehmen wollte.\n-3-\n\n2.3.\n2.3.1.\nGegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n25. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Aargau.\n\n2.3.2.\nMit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts\ndes Kantons Aargau vom 26. August 2022 (SBE.2022.32) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.\n\n2.4.\nMit Verfügung vom 14. Dezember 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an\nund lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2023 vor. Die Verfügung (fortan: Vorladung) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember\n2022 zugestellt.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe am 21. Januar 2023) erhob\nder Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Vorladung des Präsidenten\ndes Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022. Er beantragte die Aufhebung und Nichtigerklärung der Vorladung vom 14. Dezember 2023 und\ndie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ex tunc gemäss Art. 29\nAbs. 3 BV. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Anträge.\n\n3.2.\nEs wurden keine Stellungnahmen eingeholt.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).\n\nDem vorliegenden Verfahren liegen als Widerhandlungen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein\nzuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.\n-4-\n\n2.\n2.1.\nVerfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar, sofern es sich nicht um\nverfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der\nBeschwerdeinstanz einzureichen.\n\n2.2.\nNach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung mittels eingeschriebener\nPostsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Vorliegend wurde die Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau am\n14. Dezember 2022 eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt\nund ihm am 22. Dezember 2022 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann somit am 23. Dezember 2022 zu laufen und\nendete am 3. Januar 2023 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 1\nEG StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde des\nBeschwerdeführers wurde am 21. Januar 2023 bei der Post aufgegeben,\nwomit sie als verspätet zu qualifizieren und wegen Fristsäumnis nicht darauf einzutreten ist.\n\n"}