Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.1 (ST.2022.249) Art. 83 Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom gegenstand 14. Dezember 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte A. (fortan: Be- schwerdeführer) mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen mehrfacher Wi- derhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung be- sondere Lage; SR 818.101.26) sowie mehrfachen Missachtens von Anord- nungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportun- ternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2), nachdem er als Rei- sender im öffentlichen Verkehr mehrfach die Maskentragpflicht verletzt ha- ben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Maske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00. 1.2. Gegen diesen ihm am 3. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Be- schwerdeführer am 12. Mai 2022 (Posteingang am 16. Mai 2022; Angaben gemäss Überweisungsverfügung vom 17. Mai 2022) sinngemäss Einspra- che. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies den Strafbefehl samt Akten am 17. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2022 vor. 2.2.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 wurde das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 geweigert hatte, den Anordnungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau Folge zu leisten und er nicht als beschuldigte Person, sondern lediglich als Zuschauer am Verfahren teil- nehmen wollte. -3- 2.3. 2.3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 2.3.2. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2022 (SBE.2022.32) wurde die Be- schwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Fortführung des Ver- fahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen. 2.4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 ordnete der Präsident des Bezirks- gerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2023 vor. Die Verfü- gung (fortan: Vorladung) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe am 21. Januar 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022. Er beantragte die Auf- hebung und Nichtigerklärung der Vorladung vom 14. Dezember 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ex tunc gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Anträge. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 2 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegen als Widerhandlungen einzig Übertre- tungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. -4- 2. 2.1. Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar, sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ge- mäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 2.2. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Vorlie- gend wurde die Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau am 14. Dezember 2022 eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am 22. Dezember 2022 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einrei- chung der Beschwerde begann somit am 23. Dezember 2022 zu laufen und endete am 3. Januar 2023 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 1 EG StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 21. Januar 2023 bei der Post aufgegeben, womit sie als verspätet zu qualifizieren und wegen Fristsäumnis nicht da- rauf einzutreten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022 um eine verfahrenslei- tende Anordnung handelt, die grundsätzlich nicht angefochten werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 173 ff.), so dass auch gestützt auf diesen Umstand nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre. Der Be- schwerdeführer ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz sachlich nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen und die Einleitung von Strafuntersuchungen zuständig ist. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Ent- schädigung ist ihm nicht auszurichten. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung bzw. sinngemäss eine amtliche Verteidigung (Beschwerde, Antrag 14 f.). -5- 3.3. Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die be- schuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver- teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Ver- teidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er in der vorliegenden Sa- che, in welcher es um eine Übertretungsbusse von Fr. 300.00 und damit um einen eigentlichen Bagatellfall geht, für das Beschwerdeverfahren an- waltlicher Unterstützung bedarf. Es ist denn auch weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die vorliegende Sache, bei der es um das Nichttragen der Schutzmaske im öffentlichen Verkehr und damit zusammenhängende Verfahrensfragen geht, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf- weisen sollte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit zu machen oder diese konkret zu belegen. Der Antrag um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist damit abzuweisen. 3.4. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Un- ter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalan- spruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) kommt es allein darauf an, dass einer bedürfti- gen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach konstanter Praxis des Bun- desgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursach- ten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der un- entgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Vom Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigter hat er nach dem Gesagten -6- weder gemäss Strafprozessordnung noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 231.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 13. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Meister