3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. -6- 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2023 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.