Die Beschuldigte hat die Daten des Beschwerdeführers somit nicht unbefugt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 DSG bekanntgegeben. Ob es sich bei der Mitteilung des Mandatsträgerwechsels überhaupt um besonders schützenswerte Personendaten handelt, kann damit offen bleiben. Der Straftatbestand ist jedenfalls eindeutig nicht erfüllt. Das Strafverfahren wurde zu Recht nicht an die Hand genommen (vgl. E. 2.1 hiervor).