Inwiefern diese Information nicht verhältnismässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Beschuldigte zwecks Verwaltung seines Vermögens und Einkommens ausdrücklich zu seiner Vertretung befugt war, sie somit an seiner Stelle handeln konnte. Um ihrer Aufgabe nachzukommen, brauchte sie daher Kenntnis über seine Finanzen, zu welchen sie gelangen konnte, wenn die Bank über ihre Berechtigung informiert war.