2.2.2.4. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Information an die Bank als Beiständin eingesetzt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte auch die Vertretung des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten, namentlich die Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Demnach kam die Beschuldigte lediglich dem ihr im Rahmen der Beistandschaft zugewiesenen Aufgabenbereich nach, war somit explizit hierzu befugt. Inwiefern diese Information nicht verhältnismässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.