2.2.2. 2.2.2.1. Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 Abs. 1 DSG). 2.2.2.2. Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014, welcher im besagten Zeitpunkt für den Aufgabenbereich der Beiständin massgebend war, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war und zwar bestand über ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen: