2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten, seiner Beiständin des Kin- des- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) Baden, in der Strafanzeige vom 8. November 2022 vor, ohne Absprache mit ihm seine Bank über einen Beistandswechsel orientiert zu haben, worauf diese sein Konto gesperrt habe. Damit liege eine Verletzung des Datenschutzrechts vor. Mit Beschwerde bringt er vor, dass die Massnahmen der Beistandsperson verhältnismässig sein müssten. Eine Information der Bank wäre lediglich bei allfälligen Schwierigkeiten mit der verbeiständeten Person notwendig gewesen. Solche seien nicht vorgelegen.