Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen seine Beiständin B. (nachfolgend: Beschuldigte). Er warf ihr Verletzungen des Datenschutzgesetzes sowie eine Beschimpfung vor. 2. Am 15. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. März 2023 genehmigt wurde.