Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.19 (STA.2022.9459) Art. 168 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 15. Februar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen seine Bei- ständin B. (nachfolgend: Beschuldigte). Er warf ihr Verletzungen des Da- tenschutzgesetzes sowie eine Beschimpfung vor. 2. Am 15. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtan- handnahme dieser Strafanzeige, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. März 2023 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 9. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 (Post- aufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Fortführung des Strafverfah- rens. 3.2. Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer eine Leistung von Fr. 600.00 als Sicherheit für all- fällige Kosten. 3.3. Am 11. April 2023 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer Stellung und legte dar, er lasse sich von der Beschuldigten nicht beleidigen bzw. vorfüh- ren und noch von der Obergerichtskasse hierfür Geld aus der Tasche zie- hen, obwohl bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und er somit in einer Sackgasse stecke. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. -3- 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte betreffend die beanzeigten Be- schimpfung sowie die Verletzung des Datenschutzgesetzes die Nichtan- handnahme. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihm bewusst sei, dass bezüglich der Beschimpfung "die Strafe ver- jährt" sei. Wegen des Zusammenhangs habe er sie dennoch zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet demzufolge nicht, dass die Nichtanhandnahme betreffend die Beschimpfung mangels Prozessvoraus- setzung (abgelaufene Strafantragsfrist, Art. 31 StGB), zu Recht erfolgt ist. Folglich ist dieser Tatbestand nicht mehr Gegenstand des Beschwerdever- fahrens. 1.3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Ge- genstand hat (lit. b). Im Beschwerdeverfahren geht es nach dem Gesagten einzig noch um eine Übertretung (Art. 35 Abs. 1 DSG). Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor, der in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der verfahrensleitenden Vizeprä- sidentin (Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO) fällt. 2. 2.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit ande- ren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nicht- anhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- -4- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten, seiner Beiständin des Kin- des- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) Baden, in der Strafanzeige vom 8. November 2022 vor, ohne Absprache mit ihm seine Bank über ei- nen Beistandswechsel orientiert zu haben, worauf diese sein Konto ge- sperrt habe. Damit liege eine Verletzung des Datenschutzrechts vor. Mit Beschwerde bringt er vor, dass die Massnahmen der Beistandsperson ver- hältnismässig sein müssten. Eine Information der Bank wäre lediglich bei allfälligen Schwierigkeiten mit der verbeiständeten Person notwendig ge- wesen. Solche seien nicht vorgelegen. 2.2.2. 2.2.2.1. Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Aus- übung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 Abs. 1 DSG). 2.2.2.2. Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014, wel- cher im besagten Zeitpunkt für den Aufgabenbereich der Beiständin mass- gebend war, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verbeistän- det war und zwar bestand über ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen: - für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderli- chen Vorkehrungen zu vertreten; - den Betroffenen beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, -5- Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatper- sonen; - den Betroffenen beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, namentlich sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2.2.2.3. Aus dem Schreiben der C. AG an den Beschwerdeführer vom 7. November 2022 geht hervor, dass die Bank von der Beschuldigten am 19. August 2021 unter Beilage der Ernennungsurkunde über ihre Einsetzung als Bei- ständin des Beschwerdeführers orientiert worden ist. Sein Konto wurde da- raufhin vorsorglich gesperrt, bis die Bank am 2. September 2021 alle be- nötigten Informationen erhalten und verarbeitet hatte. 2.2.2.4. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Information an die Bank als Beistän- din eingesetzt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte auch die Vertretung des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten, namentlich die Ver- waltung von Einkommen und Vermögen. Demnach kam die Beschuldigte lediglich dem ihr im Rahmen der Beistandschaft zugewiesenen Aufgaben- bereich nach, war somit explizit hierzu befugt. Inwiefern diese Information nicht verhältnismässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Beschuldigte zwecks Ver- waltung seines Vermögens und Einkommens ausdrücklich zu seiner Ver- tretung befugt war, sie somit an seiner Stelle handeln konnte. Um ihrer Auf- gabe nachzukommen, brauchte sie daher Kenntnis über seine Finanzen, zu welchen sie gelangen konnte, wenn die Bank über ihre Berechtigung informiert war. Die Beschuldigte hat die Daten des Beschwerdeführers somit nicht unbe- fugt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 DSG bekanntgegeben. Ob es sich bei der Mittei- lung des Mandatsträgerwechsels überhaupt um besonders schützenswerte Personendaten handelt, kann damit offen bleiben. Der Straftatbestand ist jedenfalls eindeutig nicht erfüllt. Das Strafverfahren wurde zu Recht nicht an die Hand genommen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. -6- 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2023 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses wegen offen- sichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 330.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Kabus