Eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 DSG liegt damit eindeutig nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb ihm die -6- Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten.