Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Schreiben vom 2. November 2021 Informationen gegeben worden sein sollen, welche zu falschen Schlussfolgerungen führen. Es wurde einzig über die Beistandschaft informiert, ein Mahnstopp verlangt und angeordnet, dass alle weitere Korrespondenz und Rechnungen an den KESD zu senden seien. Dass es sich bei der Korrespondenz um solche handeln muss, welche im Zusammenhang mit einer Rechnung steht, erscheint klar.