Dass es sich bei Rechnungen um finanzielle Angelegenheiten handelt, ist augenscheinlich. Folglich ist der Staatsanwaltschaft Baden zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Regelung betreffend die Begleichung der Zahnarztrechnung zum Aufgabenbereich des Beistandes gehörte, dieser somit befugt war, hierfür in Vertretung des Beschwerdeführers zu handeln. Selbst der Beschwerdeführer scheint diese Ansicht zu vertreten. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Schreiben vom 2. November 2021 Informationen gegeben worden sein sollen, welche zu falschen Schlussfolgerungen führen.