2.2.3. 2.2.3.1. Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 Abs. 1 DSG). 2.2.3.2. Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014, welcher im besagten Zeitpunkt für den Aufgabenbereich des Beistandes -5-