Damit habe die Beschuldigte das Datenschutzgesetz verletzt. Mit Beschwerde bringt er vor, zwar gehöre ein Mahnstopp zur alltäglichen Arbeit und sei in seinem Interesse, dieser dürfe jedoch keinerlei Informationen enthalten, welche zu falschen Schlussfolgerungen leite. 2.2.2. Im Schreiben vom 2. November 2021 an die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers führte die Beschuldigte aus, über den Beschwerdeführer bestehe eine Beistandschaft. C. vom KESD Baden sei sein Beistand. Sämtliche Korrespondenz und Rechnungen seien an den KESD Baden zu senden. Es sei ein Mahnstopp betreffend die Rechnung vom 1. August 2021 zu erlassen.