Im Beschwerdeverfahren geht es nach dem Gesagten einzig noch um eine Übertretung (Art. 35 Abs. 1 DSG). Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor, der in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der verfahrensleitenden Vizepräsidentin fällt (Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO).