1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte betreffend die beanzeigten Beschimpfung sowie die Verletzung des Datenschutzgesetzes die Nichtanhandnahme. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihm bewusst sei, dass bezüglich der Beschimpfung "die Strafe verjährt" sei. Wegen des Zusammenhangs habe er sie dennoch zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet demzufolge nicht, dass die Nichtanhandnahme betreffend die Beschimpfung mangels Prozessvoraussetzung (abgelaufene Strafantragsfrist, Art. 31 StGB), zu Recht erfolgt ist. Folglich ist dieser Tatbestand nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.