3.3. Am 11. April 2023 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und legte dar, er lasse sich von der Beschuldigten nicht beleidigen bzw. vorführen und noch von der Obergerichtskasse hierfür Geld aus der Tasche ziehen, obwohl bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und er somit in einer Sackgasse stecke. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. -3-