{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-18_2023-06-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7399", "Checksum": "3e45f2512da254bd6e2d7eb463b94664"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 05.06.2023 SBE.2023.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:11", "Checksum": "3a2a72c2d2dd6b820c72686849f61d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 05.06.2023 SBE.2023.18\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.18\n(STA.2022.9459)\nArt. 167\n\nEntscheid vom 5. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Kabus\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nBeschuldigte B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden\ngegenstand vom 22. Februar 2023\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschuldigte). Er warf ihr Verletzungen des Datenschutzgesetzes\nsowie eine Beschimpfung vor.\n\n2.\nAm 22. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige, was von der Oberstaatsanwaltschaft des\nKantons Aargau am 28. Februar 2023 genehmigt wurde.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 9. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des\nKantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung\nsowie die Fortführung des Strafverfahrens.\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nden Beschwerdeführer zur Leistung von Fr. 600.00 als Sicherheit für allfällige Kosten auf.\n\n3.3.\nAm 11. April 2023 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und legte dar, er lasse sich von der Beschuldigten nicht beleidigen\nbzw. vorführen und noch von der Obergerichtskasse hierfür Geld aus der\nTasche ziehen, obwohl bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und\ner somit in einer Sackgasse stecke.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n-3-\n\n1.2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verfügte betreffend die beanzeigten Beschimpfung sowie die Verletzung des Datenschutzgesetzes die Nichtanhandnahme. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor,\ndass ihm bewusst sei, dass bezüglich der Beschimpfung \"die Strafe verjährt\" sei. Wegen des Zusammenhangs habe er sie dennoch zur Anzeige\ngebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet demzufolge nicht, dass die\nNichtanhandnahme betreffend die Beschimpfung mangels Prozessvoraussetzung (abgelaufene Strafantragsfrist, Art. 31 StGB), zu Recht erfolgt ist.\nFolglich ist dieser Tatbestand nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.\n\n1.3.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich\nÜbertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum\nGegenstand hat (lit. b).\n\nIm Beschwerdeverfahren geht es nach dem Gesagten einzig noch um eine\nÜbertretung (Art. 35 Abs. 1 DSG). Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor,\nder in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der verfahrensleitenden Vizepräsidentin fällt (Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\n2.1.\nSobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass\ndie fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme\n(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt\nfolglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN\nLANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand\nfällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen\nergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen\n(BGE 137 IV 285 E. 2.3).\n\nDie Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung,\nwenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf-\n-4-\n\nanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht\nsetzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung\nkonkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse\nWahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten\nspricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible\nPrognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit\nverurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe\nWahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309\nStPO).\n\n"}