2.2.3. In Anbetracht der gesamten Umstände ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren ST.2022.63 keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen hat. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Vorinstanz – abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.