Gegenstand des Strafverfahrens war die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 1. September 2021 die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2020 (ZSU.2020.18) festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Zivil- und Strafklägerin und den Sohn C. wissentlich und willentlich nicht vollumfänglich bezahlt hat, obwohl er über die Mittel dazu verfügte oder hätte verfügen können (vgl. Art. 217 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Fall war somit überdies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derart komplex, dass der Beizug eines Anwalts zu seiner Verteidigung geboten war.