Hierin bestärkt wurde die Vorinstanz zudem durch den Umstand, dass der Verteidiger als erfahrener Rechtsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung keine Entschädigung geltend machte und auch keine spätere Nachreichung einer Kostennote in Aussicht stellte. Zusammenfassend ist damit -6- festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Abschluss der Teilvereinbarung auch auf einen Kostenersatz im Strafverfahren verzichtet hat.