207), d.h. dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, dass die vergleichsweise Kostenregelung sämtliche Kosten des Zivil- und Strafverfahrens mitumfasste bzw. der Beschwerdeführer auch die Kosten seiner Verteidigung im Strafverfahren selbst trägt und keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend machen will. Hierin bestärkt wurde die Vorinstanz zudem durch den Umstand, dass der Verteidiger als erfahrener Rechtsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung keine Entschädigung geltend machte und auch keine spätere Nachreichung einer Kostennote in Aussicht stellte.