Die Hauptverhandlung im Strafverfahren, die nur fünf Minuten dauerte, wurde im Rahmen der Scheidungsverhandlung (OF.2018.72) durchgeführt (vorinstanzliche Akten, act. 201 f.). In der gleichentags im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Teilvereinbarung 6, in welcher die Zivil- und Strafklägerin ihren am 17. September 2021 gegen den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zurückzog, wurde vereinbart, dass die Parteikosten wettgeschlagen werden (vorinstanzliche Akten, act. 207), d.h. dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt.